Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kurz erklärt

Lesedauer: 11 Minuten

15. Dez. 2022

79 Millionen Kinder weltweit arbeiten heute noch unter ausbeuterischen Bedingungen. Zu Beginn dieses Jahrtausends gab es zwar einen kontinuierlichen Rückgang an Kindesarbeit, jedoch ist die Zahl der arbeitenden Kinder in den letzten Jahren wieder gestiegen.

Um solchen Missständen entgegenzuwirken, wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Am 1. Januar 2023 tritt es in Kraft. Bis dahin ist es nicht mehr weit, daher beantworten wir Ihnen hier in aller Kürze alle wichtigen Fragen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das die Verantwortung von Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten in Lieferketten regelt.

Was besagt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), auch als Sorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz bekannt, dient der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage. Hierbei werden Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten festgelegt, indem Unternehmen einen gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten erhalten. Auf diese wird weiter unten näher eingegangen.

Das LkSG bezieht sich auf einen Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen, woraus Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet werden. Hierzu gehören insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Ungleichbehandlung in Beschäftigung, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns sowie die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser.

Das Sorgfaltspflichtengesetz umfasst auch Umweltbelange, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen oder die menschliche Gesundheit schädigen könnten. Dazu zählen beispielsweise die Verbote der Herstellung oder der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie der Ausfuhr sowie Einfuhr gefährlicher Abfälle.

Was ist das Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes?

Das Ziel des Lieferkettengesetzes ist es, die grundlegenden Menschenrechte in den Lieferketten von Unternehmen zu schützen und zu verbessern. Weiterhin gilt es menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken vorzubeugen oder zumindest zu reduzieren. Auch soll die Verletzung und Vernachlässigungen der Sorgfaltspflichten beendet werden.

Kurz gesagt dient es also dazu, Menschenrechte zu schützen, Risiken vorzubeugen und Pflichtverletzungen zu beenden.

Welche Unternehmen sind vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrifft in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung mit mindestens 3000 Arbeitnehmer in der Bundesrepublik. Ab dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz auch anwendbar auf Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten.

Anzumerken ist hierbei, dass bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl ins Ausland entsendete Arbeitnehmenden und Leiharbeiter*innen, deren Einsatzdauer mehr als sechs Monate beträgt, berücksichtig werden müssen.

Auf welchen Bereich der Lieferkette beziehen sich die Sorgfaltspflichten?

Die Lieferkette im Sinne des Sorgfaltspflichtengesetzes erstreckt sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen beziehen sich auf die gesamte Lieferkette – auf alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistung nötig sind. Sie beginnt bei der Gewinnung der Rohstoffe und endet bei der Lieferung zum Endkunden.

Die Anforderungen an die Unternehmen umfassen zwar die gesamte Lieferkette, werden aber in der Praxis abgestuft:

  • Das Handeln des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich
  • Das Handeln des unmittelbaren Zulieferers
  • Das Handeln des mittelbaren Zulieferers

Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen umsetzen?

Unternehmen sind dazu verpflichtet, angemessene Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette einzuhalten. Die Sorgfaltspflichten enthalten nach § 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
  • die Dokumentation und Berichterstattung.

Die Geschäftsleitung ist dazu verpflichtet, sich mindestens einmal im Jahr über das Risikomanagement zu informieren. Auch die Risikoanalyse muss jährlich durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen und des Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls einmal im Jahr oder bei wesentlichen Änderungen zu prüfen.

Welche Dokumentations- und Berichtspflichten gibt es für betroffene Unternehmen?

Betroffene Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Darüber hinaus muss dieser Bericht spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens für sieben Jahre zugänglich sein.

Der Bericht muss nachvollziehbar darlegen,

  • ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen der Sorgfaltspflichten das Unternehmen identifiziert hat
  • was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat
  • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet
  • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Wurden keine Risiken oder Verletzungen der Sorgfaltspflichten festgestellt und konnte dies auch plausibel im Bericht dargelegt werden, sind keine weiteren Ausführungen (siehe oben) notwendig.

Fazit

Von Unternehmen wird nicht erwartet, alle Risiken in der Lieferkette zu beheben. Jedoch sollen Unternehmen die Risiken in ihren Lieferketten genau überprüfen und sich bemühen, die Risiken zu beheben oder zu reduzieren.

Seit Bekanntwerden der Gesetzesvorlage haben wir uns als Administration Intelligence AG (AI AG) um eine zeitnahe Berücksichtigung in der Software bemüht. So kann das Lieferkettengesetz in die Nutzungsbedingungen auf der AI VERGABEPLATTFORM mit einbezogen werden.

Auch die Bundesregierung möchte Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten unterstützen. So können hier (https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Umsetzungshilfen/umsetzungshilfen.html) verschiedene Umsetzungshilfen gefunden werden, wie beispielsweise Leitfäden, Schulungsangebote und Beratung bis hin zu Praxisbeispielen.

Darüber hinaus gibt es auch einen sogenannten KMU Kompass (https://kompass.wirtschaft-entwicklung.de/) – ein Online-Tool, speziell für kleine und mittlere Unternehmen, das Anleitungen und Praxishilfen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten bietet.

Soziale Verantwortung – das nehmen wir ernst

Wir, die AI AG, sind ein führender Anbieter von elektronischen Beschaffungslösungen: Wir vereinfachen Ihre Beschaffung, indem wir Ihnen integrative digitale Lösungen rund um den Beschaffungsprozess zur Verfügung stellen.

Auch wenn wir als AI AG von dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt noch nicht betroffen sind, sind wir uns unserer sozialen Verantwortung bewusst und nehmen unsere unternehmerischen Sorgfaltspflichten ernst. Auch bei Ausschreibungen wird immer öfters eine Erklärung zur sozialen Nachhaltigkeit in der IT verlangt. Unsere Maßnahmen darzulegen, wie wir diese Nachhaltigkeit sicherstellen, sehen wir als Möglichkeit, mit gutem Beispiel voranzugehen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Autorin: Deborah Hümpfner

Marketing und Vertrieb