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Das Vergabebeschleunigungsgesetz einfach erklärt: Die wichtigsten Änderungen 2026

Das vom Bundestag beschlossene Vergabebeschleunigungsgesetz wird am 8. Mai im Bundesrat behandelt. Mit Blick auf das geplante Inkrafttreten Anfang Juli zeigen wir, welche konkreten Neuerungen von Direktauftrag bis losweise Vergabe vorgesehen sind und was das für Ihre tägliche Praxis bedeutet.

Vergaberecht

Lesedauer:

5 Minuten

Veröffentlicht:

Steffen Donath

Technischer Redakteur

Am 23. April wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz vom Bundestag beschlossen. Nun soll es am 8. Mai dem Bundesrat vorgelegt werden. Ziel des Gesetzes ist es, Vergabeverfahren deutlich zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen. Ein zentraler Punkt ist die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge für öffentliche Aufträge des Bundes auf 50.000 Euro. Dadurch können insbesondere kleinere Beschaffungen schneller und einfacher umgesetzt werden. Auch große Infrastrukturprojekte sollen von vereinfachten Abläufen profitieren. Gleichzeitig rücken Themen wie Innovation, Nachhaltigkeit und Digitalisierung stärker in den Fokus der Vergabe.

Die größte Änderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf betrifft die losweise Vergabe. Eine Gesamtvergabe nun ermöglicht werden, wenn bei großen Infrastrukturprojekten, die aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, eine Verzögerung der Umsetzung eintreten könnte. Dies ist anwendbar, sobald der Auftragswert das Zweifache des EU-Schwellenwerts überschreitet. Diese Anpassungen finden sich im neuen § 97a GWB-E.

 

Einfachere und schnellere Verfahren

Unverändert gegenüber dem Entwurf ist die Stärkung der Eigenerklärung, welche die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen abdeckt. Unterlagen sollen hiernach nur noch von aussichtsreichen Bewerbern eingefordert werden. Weiterhin werden die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelockert, die nun nur noch „eindeutig“ sein muss und nicht mehr „eindeutig und erschöpfend“. 

Auch die angedachten Änderungen zu Nachprüfverfahren bleiben gegenüber dem Entwurf unangetastet. Demnach entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Nachprüfverfahrens kann also in Zukunft nicht mehr die Zuschlagserteilung verhindern. Das Ziel ist hier eine schnellere Auftragsvergabe, auch wenn abgelehnte Bieter die Entscheidung vor dem OLG anfechten.

Weiterhin werden Einzelaufträge in Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen gestärkt, da hier die Informations- und Wartepflicht (§ 134) entfällt. Dies trifft ebenfalls auf Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit besonderer Dringlichkeit zu. 

 

Fokus auf Digitalisierung und IT-Sicherheit

Die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren wird deutlich gestärkt. In Nachprüfungsverfahren soll künftig die Textform ausreichen, etwa per E-Mail. Markterkundungen sollen primär elektronisch durchgeführt werden und die Bekanntmachung soll stärker als bisher auf Verlinkungen setzen. Weiterhin entfällt in revisionssicheren, elektronischen Vergabesystemen, wie dem Modul AI VERGABEMANAGER, das Vier-Augen-Prinzip.

Besondere Aufmerksamkeit erhalten die Bereiche digitale Souveränität und Cybersicherheit. Neben der Möglichkeit der freihändigen Beschaffung besteht die Option, den Aspekt der digitalen Souveränität in Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Dies kann sowohl in den Ausführungsbedingungen als auch den Zuschlagskriterien zum Tragen kommen. Mögliche qualitative Zuschlagskriterien sind laut Entwurf: 

  • Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme,

  • die Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen,

  • besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal und

  • die rechtliche, organisatorische und technische Immunität gegen unerwünschte Zugriffe.

Viele dieser Änderungen betreffen auch die Workflows in unserem Modul AI VERGABEMANAGER. Momentan wird ein Inkrafttreten zum 1. Juli angestrebt, was sich jedoch noch verzögern könnte. Nach dem finalen Beschluss durch den Bundesrat werden diese Änderungen unseren Kunden direkt zum Inkrafttreten zur Verfügung stehen. Wir werden auf unserem Blog und auch in einem Webinar die Neuerung und Anpassungen vorstellen, sodass Sie direkt die Vorteile des Vergabebeschleunigungsgesetzes nutzen können. 

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