eForms FAQ
10. November 2023
Hier finden Sie Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen, die uns während unserer eForms-Webinare erreicht haben, sowie auf Anfragen, die uns per E-Mail zugesendet wurden. Diese FAQs sind darauf ausgerichtet, Ihnen eine schnelle und präzise Lösung für die gängigsten Anliegen im Zusammenhang mit eForms zu bieten. Wir hoffen, dass Sie hier die Informationen finden, nach denen Sie suchen. Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen (vertrieb@ai-ag.de).
1. Was passiert mit laufenden Vergabeverfahren, die vor dem 25.10.2023 veröffentlicht wurden?
Vergabeverfahren, bei denen die Auftragsbekanntmachung bereits vor dem 25.10.2023 mit den bisherigen Standardformularen veröffentlicht wurden, können nach dem Stichtag selbstverständlich weitergeführt werden. Auch weitere Veröffentlichungen, wie z. B. Korrekturen, an das Amt für Veröffentlichungen der EU (TED) können verschickt werden. Wichtig ist jedoch hierbei, dass die späteren Bekanntmachungen die neuen eForms-Formulare verwenden.
2. Wie verhält es sich mit Korrekturen im neuen eForms-Standard?
Mit dem neuen eForms-Standard wurde das Konzept der Korrektur vereinfacht. Wenn man früher das Formular 2 die „Auftragsbekanntmachung“ verschickte, erforderte dies zur Korrektur das Formular 14 „Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben“. Bei Formular 3 „Bekanntmachung vergebener Aufträge“ wurde bei einer Korrektur stattdessen das Formular 3 noch einmal versendet. Mit dem neuen eForms-Standard versendet man die gleiche Bekanntmachung mit den neuen bzw. geänderten Feldinhalten noch einmal. Unser Vergabemanagement-System erkennt automatisch, welches Feld sich geändert hat und generiert selbstständig die Delta-Informationen.
3. Werden auch für unterschwellige Vergabeverfahren in Deutschland die Bekanntmachungsformulare geändert?
Im Zuge der Veränderungen für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte werden in Deutschland auch eForms für unterschwellige Vergabeverfahren umgesetzt. Da hierfür ein Gesetzgebungsvorhaben notwendig wäre und dies unter dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Länder fällt, erfolgt die Umsetzung der eForms im Unterschwellenbereich in den Monaten nach der Umsetzungsfrist vom 25.10.2023.
Wir haben bei der Umstellung den gleichen Fokus gesetzt und konzentrieren uns ebenfalls vorerst auf den Oberschwellenbereich bis zum 25.10.2023. Darüber hinaus stehen wir in engem Kontakt mit dem Projekt „Datenservice Öffentlicher Einkauf“ und erstellen nach der Umsetzungsfrist einen Zeitplan zur Umsetzung von eForms im Unterschwellenbereich.
4. Wie setzen Vergabestellen den neuen eForms-Standard um, die kein elektronisches Vergabesystem nutzen?
Das Redaktionssystem steht allen Vergabestellen, die kein elektronisches Vergabesystem nutzen, zur Veröffentlichung von EU-weiten Bekanntmachungen zur Verfügung. So können Sie ab dem 25.10.2023 Bekanntmachungen nach eForms-Standard erfassen, bearbeiten, korrigieren und an das Amt für Veröffentlichungen der EU (TED) versenden. Falls notwendig, können Sie über das Redaktionssystem Verfahren zurückziehen.
5. Wenn eine Bekanntmachung vor dem 25.10.2023 an TED übertragen wurde, erfolgte entweder eine positive Rückmeldung zur Veröffentlichung oder eine Fehlerrückmeldung. Was passiert nun, wenn im neuen eForms-Standard bei der Übertragung Fehler ermittelt wurden?
Wenn die Bekanntmachung erfolgreich veröffentlicht wurde, werden Sie hierüber durch unser Vergabemanagement-System informiert. Sollte es Fehlermeldungen geben, werden diese wie bisher auch in unserem System angezeigt. Zusätzlich werden E-Mail-Benachrichtigungen an die im AI VERGABEMANAGER (AI VM) hinterlegten Kontaktadressen gesendet, welche über den aktuellen Status des Verfahrens Auskunft geben. So erhalten die Nutzer die Information, ob das Verfahren angenommen, veröffentlicht oder abgelehnt wurde. Obwohl sich die E-Mail-Benachrichtigungen in ihrer Optik etwas geändert haben, bleibt der Ablauf unverändert.
6. Wird es mit eForms möglich sein, den TED-Service in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch zu nutzen?
In unserem Vergabemanagement-System werden bei der eForms-Umsetzung mehrsprachige Bekanntmachungen unterstützt. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten bei der Erfassung:
- Jedes Feld in einem Formular wird in drei Sprachen anzeigt. Das bietet den Vorteil, dass die entsprechenden Felder in unterschiedlicher Sprache in einem Block abgearbeitet werden können. So kann die betreffende Information direkt übersetzt und gleich wieder eingegeben werden. Jedoch wird dadurch das Formular sehr umfangreich.
- Das Bekanntmachungsformular wird pro Sprache einmal angezeigt. Diese Möglichkeit wäre sinnvoll, wenn für jede Sprache eine andere Person zuständig wäre.
Je nach Ihrer Präferenz sind beide Varianten umsetzbar.
Achtung: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es dem Datenservice Öffentlicher Einkauf (DÖE) nicht möglich, Mehrsprachigkeit zu unterstützen. Obwohl die Bekanntmachungen von unserem Vergabemanagement-System korrekt übermittelt werden, erfolgt seitens des DÖE eine Zurückweisung.
7. Wird es auch mit den neuen eForms-Formularen möglich sein, im Kundenmodell beliebige Felder mit vorgegebenen (Standard-)Werten vorbelegen zu lassen?
Da es sich um Standardformulare handelt, wäre es am sinnvollsten, die Datensätze zu verwenden, die im BaseLine ausgeliefert werden. Möchten Sie dennoch Vorbelegungen in bestimmten Datenfelder hinterlegen und diese widersprechen nicht den von eForms vorgegebenen Antwortformaten, können wir diese für Sie einrichten.
8. Welche Datenfelder von den Bekanntmachungsdokumenten werden mit dem neuen eForms-EU-Standard optional, verpflichtend oder nicht mehr angegeben?
Um Ihnen die Bearbeitung der neuen eForms-Bekanntmachungsmuster zu erleichtern, haben wir eine Gegenüberstellung der neuen eForms-Felder zu den äquivalenten Feldern der alten EU-Standardformulare erstellt. Hier können Sie sich die erste Version des Dokuments herunterladen. Das Dokument enthält die Vorinformation, die Auftragsbekanntmachung sowie die Bekanntmachung vergebener Aufträge für öffentliche Auftraggeber (VgV). Natürlich können sich auch Vergabestellen, die beispielsweise nach SektVO ausschreiben, an dieser ersten Version orientieren, bis wir in folgenden Versionen auch weitere Vergabeverordnungen abbilden.
9. Für EU-weite Bekanntmachungen ist ab dem 25.10.2023 zwingend der neue Standard eForms anzuwenden. Welche Möglichkeiten gibt es, bei zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichten, laufenden Vergabeverfahren (Angebotsfrist noch nicht abgelaufen), eine etwaige notwendige Änderung der EU-Bekanntmachung durchzuführen (z. B. Verlängerung der Angebotsfrist)?
Mit dem neuen eForms-Standarddatensatz können neue Bekanntmachungen mit Bezug auf früheren Bekanntmachungen nach einer Migration übermittelt werden, wie z. B. Bekanntmachungen vergebener Aufträge oder Änderungsbekanntmachungen.
10. Gibt es in den eForms noch Zeichenbeschränkungen (Zeichenanzahl)?
In unserem System stehen Ihnen für die meisten Textfelder 6.000 Zeichen zur Verfügung.
Bei weiteren Fragen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen (vertrieb@ai-ag.de).
Autor: Administration Intelligence AG